Honorar

 

Wir berechnen unsere osteopathischen Leistungen mit 90,- € pro Stunde. Hierunter fallen Organisation, Anamnesen, Behandlungen und Ausarbeitungen.

Um Missverständnissen vorzubeugen geben wir einige Informationen zum Thema Abrechnung geben:
Gesetzliche Krankenkassen und Ersatzkassen erstatten die Behandlungskosten beim Osteopathen nicht. Gesetzlich Versicherte sind deshalb Selbstzahler.
Einige gesetzliche Krankenkassen bezuschussen jedoch die Osteopathie. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob Sie Ihre osteopathische Behandlung teilweise erstattet.

Viele gesetzliche und private Krankenkassen bieten günstige Möglichkeiten einer Zusatzversicherung für Heilpraktikerleistungen an. Zusatzversicherte bekommen je nach Vertragsbedingungen innerhalb ihres vertraglichen Erstattungsrahmens den größeren Anteil der Honorarrechnung von der KV erstattet.

Sofern für Sie eine private Krankenversicherung oder eine Beihilfeberechtigung besteht, sollten Sie sich über das Leistungsverhalten bei  Ihrer Versicherung bzw. Ihrer Beihilfestelle genau informieren.

Die mit uns vereinbarten Honorare sind jedoch – unabhängig von den Erstattungen einer evtl. bestehenden privaten Krankenversicherung oder Beihilfe – Grundlage.

 


 

Kostenübernahme physiotherapeutischer Leistungen

Es ist immer wieder zeitraubend und lästig, sich mit Privaten Krankenversicherungen auseinandersetzen zu müssen. Wir möchten Sie ermutigen sich nicht auf Kürzungen einzulassen, sondern sich zu wehren, da es für diese Kürzungen keinerlei Rechtsgrundlage gibt.

Die ortsüblichen Preise, die von der PKV vorgegeben werden sind in vielen Gerichtsurteilen widerlegt worden und werden darin für Ballungsgebiete, wie den Großraum Stuttgart mit dem 2,3 fachen Satz der VdAK-Vergütungen angegeben.

Wir liegen mit unseren Rechnungen unter diesem Satz und werden auch keine 15-minütige Behandlung einführen oder unsere Fortbildungen einstellen, um die vorgegebenen Preise der PKV einzuhalten.

Wir stellen Ihnen hier zwei Musterbriefe (s. unten) zur Verfügung, die Sie gerne verwenden können, um Ihrer Versicherung mitzuteilen, dass Sie sich die Zahlungsverveigerung nicht gefallen lassen. Sie dürfen gerne eines dieser Schreiben verwenden, welches der Zahlungsverweigerung Ihrer PKV am ehesten gerecht wird.


 

Musterbriefe

Kürzung wegen angeblich unüblicher Preise:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom [Datum] teilen Sie mir mit, dass eine volle Erstattung für meine physiotherapeutische Behandlung nicht [bzw. in Zukunft nicht] möglich sei, weil die Aufwendungen für Physiotherapie lediglich bis zu den "in Deutschland üblichen" Preisen von Ihnen übernommen werden könnten.

Ihren Ausführungen widerspreche ich hiermit ausdrücklich und fordere Sie auf, die tariflich vorgesehene Erstattung bis spätestens [Datum] in voller Höhe zu überweisen.

Bei der Frage nach den üblichen Preise gem. §612 BGB geht es um die ortsüblichen Preise. Sollte Ihnen ein aktuelles Gutachten zu den ortsüblichen Preisen für den Praxisstandort meines Physiotherapeuten vorliegen, bitte ich um Übersendung. Zugleich bitte ich um Benennung eines Behandlers an diesem Standort, der die mit mir durchgeführte Therapie nicht nur zu den von Ihnen anerkannten Honorarsätzen, sondern auch mit dem Nachweis einer mindestens gleichwertigen fachlichen Qualifikation, Behandlungszeit und Praxisausstattung durchzuführen bereit ist. Ich habe mich bei Ihnen privat krankenversichert, in der Annahme, hierdurch erforderlichenfalls eine qualifiziertere medizinische Versorgung zu erhalten, als es dem Standard der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Sie werden daher sicher verstehen, dass ich meine Gesundheit nur einem Therapeuten mit entsprechender Qualifikation anvertrauen möchte. Sollten Sie die geforderten Nachweise schuldig bleiben, erwarte ich die unverzügliche und vollständige Erstattung.

Das von Ihnen zur Verfügung gestellte Verzeichnis der erstattungsfähigen Heilmittel ist nicht Bestandteil meines Versicherungstarifs und damit irrelevant. Auch gehen Art, Umfang und Qualität der Heilmittel nicht aus Ihrem Verzeichnis hervor. Schon allein aus diesem Grund ist Ihr vertragswidriger Versuch die Höhe meiner Heilmittelausgaben einseitig zu begrenzen, zum Scheitern verurteilt.

Die aktuelle Rechtsprechung folgt bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) meinen obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.

Mit freundlichen Grüßen

  


 

Kürzung wegen Überschreitung der Beihilfesätze:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom [Datum] teilen Sie mir mit, dass eine volle Erstattung für meine physiotherapeutische Behandlung nicht [bzw. in Zukunft nicht] möglich sei, weil die beihilfefähigen Höchstsätze überschritten seien.

Der von mir mit Ihnen abgeschlossene Tarif enthält keinerlei Hinweis auf eine Begrenzung der Heilmittelerstattung, so dass ich auch bei Überschreiten der beihilfefähigen Höchstsätze einen Erstattungsanspruch besitze.

Laut Presseerklärung des Bundesministerium des Inneren vom 07.02.2004 sind die Höchstsätze der Beihilfe im Bereich der Heilmittel nicht kostendeckend und können somit auch nicht maßgeblich für die Erstattungshöhe sein. Zudem beziehen sich die Beihilfepreise ausschließlich auf das Erstattungsverhältnis zwischen einem Versicherten des öffentlichen Dienstes und seiner Beihilfestelle und haben keinerlei Bezug zum Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Krankenversicherung.

Die aktuelle Rechtsprechung folgt bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) meinen obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.

Mit freundlichen Grüßen